Familienrecht

Trennung, Ehescheidung und die Folgen

Nicht nur für die Zeit nach der Ehescheidung, sondern auch für die Zeit vorher, die Trennungszeit, sind verschiedene Punkte zu regeln, wie

  • Trennungsunterhalt
  • Soweit Kinder vorhanden sind: Fragen des Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrechts
  • Kindesunterhalt
  • Wohnung und Hausrat
  • Vermögensauseinandersetzung

Wenn nach einer gewissen Zeit des Getrenntlebens für den einen oder den anderen oder beide Ehegatten feststeht, dass die Ehe „nicht mehr zu retten“ ist, folgt der Scheidungsantrag, wobei der Scheidungsantrag nur durch einen beauftragten Rechtsanwalt gestellt werden kann (sog. Anwaltszwang).

Eine sog. einverständliche Ehescheidung, d. h. wenn beide Eheleute der Auffassung sind, dass ihre Ehe gescheitert ist, kann erfolgen, wenn zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über den Scheidungsantrag die Eheleute seit mindestens einem Jahr getrennt leben.

Daraus folgt, dass man nicht erst ein Jahr lang getrennt leben muss, bevor man einen Scheidungsantrag erfolgreich beim Familiengericht einreichen kann; denn ein Scheidungsverfahren dauert von der Antragstellung bis zur Anberaumung eines Anhörungstermins, bei dem die Scheidung ausgesprochen wird, ohnehin wenigstens vier bis sechs Wochen, häufig aber sogar bis zu sechs Monate.

Es ist daher wegen der Laufzeit eines Scheidungsverfahrens, insbesondere bei einverständlichen Scheidungen, durchaus üblich, dass man den Scheidungsantrag schon einige Monate vor Ende des Trennungsjahres stellt.

Hierzu und über den gesamten Ablauf eines Scheidungsverfahrens informieren wir Sie gern in einem Erstberatungsgespräch.

Ein sog. Erstberatungsgespräch kostet Sie, sollten Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, 190,00 € zzgl. 19% Umsatzsteuer (226,10 € brutto). Dieses Erstberatungshonorar wird bei einer evtl. später notwendigen Fortsetzung der anwaltlichen Beratung oder anwaltlichen Tätigkeit selbstverständlich angerechnet.

Die Kosten eines solchen Scheidungsverfahrens tragen die Eheleute je zur Hälfte, d. h. sie teilen sich die anfallenden Gerichtskosten und jeder trägt die Kosten seines Rechtsanwaltes selbst.

Für den Fall, dass die Einkommensverhältnisse der Eheleute nicht ausreichen, die Kosten der anwaltlichen Vertretung oder die Gerichtsgebühren oder beides zu bezahlen, gibt es die Möglichkeit, einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zu stellen. Wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt, bedeutet das, dass die Gerichtskasse die Eheleute von der Zahlung von Gerichtsgebühren freistellt und darüber hinaus auch noch die Kosten des beauftragten Rechtsanwaltes (also unsere Kosten) übernimmt.

Ob Sie einen Anspruch auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe haben, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Auch das prüfen wir gern im Rahmen unserer rechtlichen Beratung.

In den Bereich des Familienrechts gehören auch rechtliche Auseinandersetzungen außerhalb eines Scheidungsverfahrens. Dazu gehören nämlich auch isolierte Verfahren zur Regelung des Umgangs mit den gemeinsamen Kindern, des Sorgerechts und des Aufenthaltsbestimmungsrechts, Regelung oder Neuregelung des Kindesunterhaltes – auch bei nicht verheirateten Kindeseltern – und ein weiterer, nicht ganz unwichtiger Bestandteil des Familienrechts, sind die sog. Gewaltschutzverfahren, die Eheleute im Falle häuslicher Gewalt gegeneinander anstrengen können, indem sie beim Familiengericht nach entsprechenden aktenkundig gewordenen Vorfällen einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz stellen. Auch dabei sind wir im Einzelfall gern behilflich.

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